Sollte an dem Tag keine Arbeit/Klausur anliegen und der Tag nicht an die Ferien angrenzen, so kann der Tutor bzw. die Klassenleitung den Antrag im Schulplaner abzeichnen und so genehmigen. Der Antrag sollte spätestens eine Woche vorher gestellt werden.
Befreiungen vor oder nach Ferien
Hier gelten für die Genehmigung hohe Anforderungen:
Im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG § 63 zur Schulpflicht) heißt es in den Ergänzenden Bestimmungen unter Punkt 3.2.1: „Über die Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleitung nach den ggf. von der Konferenz nach § 34 Abs. 2 Nr. 7 NSchG beschlossenen Grundsätzen. Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.“ Dem gemäß ist eine Genehmigung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (z.B. Teilnahme an einem musikalischen oder sportlichen Wettbewerb bzw. an einem Sprachkurs, Freistellung für eine Hochzeit oder eine Beerdigung in der unmittelbaren Familie) und auch nur in einem Umfang von 1 bis 2 Wochentagen in Anlehnung an Ferien genehmigungsfähig.
Befreiungen vom Schulbesuch aufgrund privater Urlaubsreisen sind grundsätzlich nicht möglich; auch berufliche Vorgaben von Arbeitgebern zur betriebsinternen Urlaubsplanung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.